Samstag, 26. Januar 2019

Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäss Artikel 101 Abs. 1 S 2 GG

Wenn Gerichte und Behörden die Feststellung von nicht bestehendem Nachlass von vorne herein ungeprüft zugrundelegen, verweigern sie den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Die Zuständigkeit für privaten Nachlass liegt beim Nachlassgericht, nicht bei einem Fideikommisssenat.

Wenn ein Amtsgericht erklärt Nachlass sei nicht vorhanden, dann macht es keinen Sinn dass es Testamentsvollstrecker ernennt.

Wenn ein Amtsgericht erklärt Nachlass sei nicht vorhanden, dann macht es keinen Sinn dass er Testamentsvollstrecker entlässt und neue ernennt.

Wenn ein Amtsgericht erklärt Nachlass sei nicht vorhanden, dann macht es keinen Sinn, dass Testamentsvollstrecker das Palais Schaumburg in Bonn, Villa Schaumburg in Höllriegelskreuth verkaufen, und dass eine Fürstl. Hofk. als Testamentsvollstrecker Gut Sewekow in Preussen an einen Miterben zuweist und das Grundbuchblatt erstellt.

Wenn ein Gericht 2019 oder eine Behörde diese Machenschaften unterstützt und gutheisst, dann verletzt es das Justizgrundrecht des Artikels 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz:

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.




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