Mittwoch, 2. Januar 2019

Warum wurde der Testamentsvollstrecker Valentin Graf Henckel von Donnersmarck entlassen ?



Bis dato konnte kein Testament ermittelt werden, das Lazarus Valentin Henckel Graf von Donnersmarck zum Testamentsvollstrecker nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe ernannte.

Es gibt einen Ehe- Erbvertrag - Kinererziehungsvertrag.

Ein Testament mit Testamentsvollstreckerbestimmung liegt nicht vor.

Unterstellt er wäre es dann kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden

Paragraf 2227 BGB lautet

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.


Das Nachlassgericht Bückeburg entliess Valentin Graf Henckel von Donnersmarck aus der Testamentsvollstreckerschaft.

Warum ?

Weil er wusste, dass Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe Privatvermögen besass. Er war das legitime externe Kontrollorgan der Erbschaftsabwicklung das es auszuschalten galt.

Im Mai 1936 brachte er ein Inventar mit Adolfs Besitzungen in Umlauf. Er fragte, ob es Einwendungen gab,  Privatvermögen als Hausvermögen auszugeben. 

Ich bezweifle dass dieses Dokument von Donnersmarck stammte.

Übrigens war Rechtsanwalt Dr. Valentin Stolz, wohnhaft Gabelsberger Strasse 2, München, wenn überhaupt, Testamentsvollstrecker von Elisabeth Fürstin zu Schaumburg-Lippe, geborene Bischoff-Korthaus.

Valentin Stolz wird später, nach "Entfernung" des  Testamentsvollstreckers von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe zum Testamentsvollstrecker Adolfs umgemünzt (nun heisst er in Urkunden Stolz II).




Die Testamentsvollstrecker ? Welche ? Ist diese Unterschrift gestempelt worden ?



Hier zwei Unterschriftproben; der Strich oben reicht praktisch bis Ende des Namens











Als Testamentsvollstrecker musste Graf Henckel von Donnersmarck  die Miterben über das Inventar aufklären.

Das Nachlassgericht verfolgte eine ganz andere Linie, es behauptete, Adolf sei vermögenslos verstorben.

Das Nachlassgericht benachrichtigte die Miterben nicht.

Das Nachlassgericht Bückeburg behauptete, Vermögen sei nicht vorhanden.



Datum des Erbscheins 27.1.1937
mit Vermerk Übergabe an Hofkammer am 1.2.1937 

Vermerk am 11.8.1937 Vermögen nicht vorhanden


Deshalb musste das Testament Adolfs verschwinden.

Deshalb wurde der Erbschein später geleugnet


Erbschein sei nicht worden



Deshalb musste Valentin Graf Henckel von Donnersmarck aus dem Verkehr gezogen werden.

Deshalb wurde er denunziert, aus der Testamentsvollreckerschaft entlassen und inhaftiert.

Denn Valentin Graf Henckel von Donnersmarck gab zu viel Information an die Erben heraus, mit anderen Worten:
er wusste zu viel.

Welche Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker ?


Das Gesetz legt dem Testamentsvollstrecker verschiedene Pflichten auf, da er die „Rechtsmacht“ besitzt, auf fremdes Vermögen (die Erbschaft, den Nachlass) zuzugreifen. Wenn er diese gesetzlichen Pflichten verletzt, haftet er mit seinem Privatvermögen gegenüber den Erben auf Schadenersatz gemäß § 2219 BGB. Der Pflichtenkatalog des Testamentsvollstreckers stellt sich folgendermaßen dar:
  • Erstellung des Nachlassverzeichnisses: Zuerst muss der Testamentsvollstrecker den Erben unverzüglich ein Verzeichnis über die Nachlassbestandteile und etwaige Schulden des Erblassers zusenden, § 2215 BGB. Dies hat er „unverzüglich“ zu tun, was nichts anderes bedeutet, als dass er ohne schuldhaftes Zögern diese Tätigkeit durchführen muss. Das Nachlassverzeichnis muss er unverzüglich auch ohne Anforderung durch die Erben, also von sich aus, erstellen und den Erben zuleiten. 
  • Auskunft und Rechenschaftspflichten: Der Testamentsvollstrecker muss den Erben gegenüber Auskunft über sein Handeln erteilen und, sobald seine Testamentsvollstreckung endet, den Erben Rechenschaft ablegen (§ 2218 i.V. mit § 666 BGB). Der Testamentsvollstrecker ist in seiner Verwaltungsbefugnis und in seinem Handeln nicht an Weisungen der Erben gebunden. Bevor er jedoch irgendwelche Rechtsgeschäfte größerer Art vornimmt (z.B. Grundstücke veräußert, größere Schulden bezahlt, Nachlassgegenstände an Miterben herausgibt usw.), sollte er sich die schriftliche Zustimmung aller Erben einholen, die dadurch gleichzeitig über seine Absichten informiert werden. 
  • Sorgfalt bei der Nachlassverwaltung: Der Testamentsvollstrecker hat sein Amt sorgfältig und gewissenhaft zu führen und muss versuchen, das ihm anvertraute Vermögen (den Nachlass) zu vermehren und nicht lediglich erhalten, § 2216 BGB. 
Valentin Graf Henckel von Donnersmarck war auf dem Weg seine Auskunftspflichten zu erfüllen. 

Sein Büro wurde durchsucht, seine Unterlagen beschlagnahmt, darunter mit Sicherheit Adolfs Testament, das für immer verschwand.



aus der Plettenberg Akte

aus der Plettenberg Akte


Durch die Beschlagnahmeaktionen der Staatsanwaltschaft Bückeburg und  Zollfahndungsstelle sind sämtliche Briefschaften und Unterlagen die der Bevollmächtigte des Fürsten Adolf verwahrte für immer entzogen worden.

Darum ging es in erster Linie.

Es ist im Nachhinein sehr merkwürdig, dass sich im Jahr 2001 der hier abgelichtete Erbschein wiederfand.

Merkwürdig, weil er in Bückeburg in den Schulungsräumen der Staatsanwaltschaft gelegen haben soll ....

Sind das Reste der Beschlagnahmeaktion ?  

Am 16.11.1936 wird der Testamentsvollstrecker, der ein Inventar der Vermögenspositionen an Miterben sendet inhaftiert, seine Unterlagen beschlagnahmt.

Das Amtsgericht Bückeburg entässt den Testamenstvollstrecker


Am 27.1.1937 beantragt jemand einen Erbschein 

Übergabe des Erbscheins erfolgte an Hofkammer am 1.2.1937 


11.8.1937 Vermerk: Vermögen nicht vorhanden

Testament nicht vorhanden

Testamentsvollstrecker nicht vorhanden 

Später soll Hofrat Müller Testamentsvollstrecker geworden sein.

Hofrat Müller war ein Angestellter, er wurde mit Sicherheit von Fürst Adolf nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt.


Position 8
Wolrad hat durch die "Ernennung des Hofrats Müller" der sein Angestellter und sein Strohmann war, fremdes Vermögen an sich gerissen. Gemäss Paragraf 2211 BGB darf ein Erbe nicht über Vermögen verfügen das der Testamentsvollstreckung unterliegt.

2211 BGB (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. 

Lazarus Valentin Graf Henckel von Donnersmarck stand ihm im Weg. Auch deshalb wurde er denunziert.

siehe auch

https://www.vierprinzen.com/2019/01/mehr-als-unwahrscheinlich-dass-hofrat.html

update:

Akten zu Lazarus Valentin Graf Henckel von Doonersmarck wurden 2003 an das NLA in Hannover abgegeben

Einsichtnahme wurde am 18.1.2019 beantragt.




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